1. Ab wann müssen Arbeitszeiten erfasst werden?
- Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 sind alle Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen.
- Grundlage ist europäisches Recht (EuGH-Urteil 2019), das nun verbindlich umgesetzt wird.
- Eine spezielle Übergangsfrist gibt es nicht – die Pflicht gilt bereits.
- Eine gesetzliche Neuregelung zur konkreten Ausgestaltung ist angekündigt, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Pflicht.
Kurz:
Arbeitszeiten müssen bereits jetzt erfasst werden.
2. Was muss erfasst werden?
Zu erfassen sind mindestens:
- Tägliche Arbeitszeit : Beginn, Ende und Dauer
- Pausenzeiten: Dauer der Pausen
- Überstunden
- Dokumentation muss bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag abgeschlossen sein
3. Wie muss die Arbeitszeit erfasst werden?
- Die Erfassung muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein.
- Elektronische Systeme sind der Regelfall (z. B. Zeiterfassungssoftware, Apps, digitale Tabellen).
- Vertrauensarbeitszeit bleibt erlaubt, aber nicht ohne Zeiterfassung.
- Die Erfassung kann an Mitarbeitende delegiert werden,
die Verantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber. - Form ist noch nicht abschließend gesetzlich festgelegt – papierbasierte Aufzeichnung auch möglich, wenn die Dokumentation zuverlässig ist
4. Wer ist betroffen?
- Grundsätzlich alle Arbeitnehmer:innen
- Auch bei:
- Homeoffice
- Mobilem Arbeiten
- Teilzeit
- Ausnahmen gelten nur für wenige Gruppen (z. B. leitende Angestellte im engeren rechtlichen Sinn).
5. Folgen bei Nichtbeachtung
Wenn Arbeitszeiten nicht oder unzureichend erfasst werden:
Rechtliche Folgen
- Bußgelder nach dem Arbeitszeitgesetz (bis zu 30.000 € möglich)
- Anordnungen durch die Arbeitsschutzbehörden
- Erhöhtes Risiko bei Prüfungen (z. B. Gewerbeaufsicht, Zoll))
Arbeitsrechtliche Folgen
- Beweislast-Nachteile bei Streit über Überstunden
- Ansprüche auf Überstundenvergütung
- Probleme bei Kündigungen oder Abmahnungen
Weitere Risiken
- Verstöße gegen Ruhezeiten / Höchstarbeitszeiten
- Haftungsrisiken für Geschäftsführung

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