Steueränderungsgesetz 2025 Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 den Regierungsentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen. Die wichtigsten geplanten Änderungen ab 2026 sind:
• Gastronomie: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Restaurants gilt dauerhaft ab 1. Januar 2026. Getränke bleiben ausgenommen.
• Ehrenamt: Die Übungsleiterpauschale steigt von 3.000 € auf 3.300 €, die Ehrenamtspauschale von 840 € auf 960 €.
• Pendler: Die Entfernungspauschale wird ab 2026 auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer erhöht.
• Mobilitätsprämie: Die bisherige Befristung entfällt.
• Gemeinnützigkeit: Der E-Sport wird als gemeinnütziger Zweck anerkannt; für kleine Vereine gilt künftig eine Einnahmengrenze von 100.000 €.
• Photovoltaik: Der Bau kleiner PV-Anlagen gefährdet die Gemeinnützigkeit künftig nicht.
1. Neue Abschreibung für E-Autos und Gebrauchtwagen Für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine neue degressive Staffel-AfA. Sie kann auch für gebrauchte Fahrzeuge angewendet werden, wenn diese im genannten Zeitraum erworben werden. Abschreibungssätze: – 75 % im Anschaffungsjahr – 10 % im Folgejahr – je 5 % im zweiten und dritten Jahr – 3 % im vierten Jahr – 2 % im fünften Jahr Eine zusätzliche Sonderabschreibung ist ausgeschlossen.
2. Elektronische Steuerbescheide ab 2026 Ab dem 1. Januar 2026 werden Steuerbescheide grundsätzlich digital bereitgestellt, wenn die Erklärung elektronisch eingereicht wurde. Eine Zustimmung ist nicht mehr erforderlich – wer dies nicht möchte, muss aktiv widersprechen. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Bereitstellung zum Abruf.
3. Richtsatzsammlung und Schätzung Der Bundesfinanzhof (Az. X R 19/21, Urteil vom 18.06.2025) hat entschieden, dass Finanzämter bei Schätzungen nachvollziehbar und mit qualitativ geeigneten Vergleichsdaten arbeiten müssen. Unternehmen mit Bargeschäften sollten auf ordnungsgemäße Kassenführung und TSE-Sicherung achten.
4. Freibetrag und Steuerklassenwechsel bis 30. November • Freibeträge: Antrag bis 30. November 2025 möglich, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen über 600 € liegen.
• Steuerklasse: Änderung der Lohnsteuerklasse ebenfalls bis 30. November über „Mein ELSTER“ oder Formular beim Finanzamt.
5. Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld ist steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Es wird als sonstiger Bezug nach der Jahrestabelle versteuert. Bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen sind anteilige Jahresgrenzen zu beachten.
6. Die neue Aktivrente ab 2026 Arbeitnehmer, die das Rentenalter erreicht haben und weiterarbeiten, erhalten ab 1. Januar 2026 einen steuerfreien Betrag von bis zu 2.000 € monatlich. Voraussetzungen:
• sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
• keine weiteren Alterseinkünfte Selbständige, Beamte und Minijobber sind ausgenommen.
7. Weihnachtsfeier – steuerfreie 110-€-Grenze Kosten für Betriebsfeiern sind bis 110 € pro Teilnehmer steuerfrei. Wichtig:
• Nur tatsächliche Teilnehmer werden gezählt. • Bei Begleitpersonen werden die Kosten hinzugerechnet.
• Übersteigt der Betrag 110 €, ist nur der Mehrbetrag steuerpflichtig. Eine Pauschalversteuerung mit 25 % ist möglich und sozialversicherungsfrei.
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